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Sehr geehrte Kunden,
mit dem Gesetz Nr. 81/2017 wurde in Italien erstmals eine gesetzliche Grundlage für Smart Working geschaffen. Es handelt sich dabei nicht um einen eigenen Arbeitsvertrag, sondern um eine flexible Form der Arbeitsorganisation, bei der Ort und Zeit der Arbeitsleistung variabel gestaltet werden und digitale Arbeitsmittel zum Einsatz kommen.
Schon bisher waren Arbeitgeber gemäß Art. 22 des Gesetzes Nr. 81/2017 verpflichtet, ihre im Smart Working tätigen Mitarbeiter einmal jährlich schriftlich über die mit der Tätigkeit verbundenen Risiken zu informieren. Allerdings war die Missachtung dieser Pflicht bislang nicht ausdrücklich mit Sanktionen verbunden.
Mit dem Gesetz Nr. 34/2026 (Art. 11) wird diese Verpflichtung ab dem 7. April 2026 verschärft und ausdrücklich in den Einheitstext zur Arbeitssicherheit (GVD Nr. 81/2008) aufgenommen – konkret in Art. 3, Abs. 7-bis. Damit gilt die Regelung künftig einheitlich für alle Arbeitgeber.
Die wichtigste Neuerung besteht darin, dass die unterlassene Information nun auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.
Bei Verstößen sieht Art. 55 Abs. 5 Buchst. c) GVD 81/2008 folgende Sanktionen vor:
• Haftstrafe von 2 bis 4 Monaten, oder
• Geldstrafe von 1.200 bis 5.200 Euro
Für die praktische Umsetzung kann weiterhin das vom INAIL bereitgestellte Standardformular im Anhang verwendet werden. Allerdings empfehlen wir Ihnen, die Ausarbeitung des Informationsschreibens in Absprache mit Ihrem Arbeitssicherheitsexperten durchzuführen und eventuelle Anpassungen vorzunehmen.
Für Rückfragen stehen wir jederzeit zu Ihrer Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Kanzlei Psaier Geier Partner
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