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Sehr geehrte Kunden,
der Kassationsgerichtshof hat mit der Verfügung Nr. 24991/2025 (veröffentlicht am 11.09.2025) bestätigt, dass die Regelung zu telematischen Kündigungen auch während der Probezeit anzuwenden ist.
Sollte die Kündigung seitens des Arbeitnehmers nicht telematisch erfolgen, so ist diese unwirksam und rechtlich gesehen bleibt das Arbeitsverhältnis aufrecht. Da der Sachverhalt bis dato nicht abschließend geklärt war, sah sich der Kassationsgerichtshof zu einer Intervention veranlasst.
Mit freundlichen Grüßen
Kanzlei Psaier Geier Partner
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