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Neuerungen Krankheit > Arbeitsrecht

Sehr geehrte Kunden,
mit März 2026 treten neue Bestimmungen im Zusammenhang mit krankheitsbedingten Abwesenheiten von Arbeitnehmern in Kraft. Künftig ist es nicht mehr möglich, Krankenstände ohne ärztliches Attest abzurechnen – auch wenn diese kürzer als 3 Tage dauern, und somit gänzlich vom Arbeitgeber (und nicht vom INPS) vergütet werden (sogenannte Karenzzeit).
Dem INPS müssen nämlich bereits ab dem ersten Krankheitstag die Daten des ärztlichen Zeugnisses, inklusive der dort angeführten PUC-Nummer, mitgeteilt werden.
Nicht durch ein ärztliches Attest belegte Abwesenheiten können daher künftig nicht mehr als Krankheit verbucht werden. In der Lohnabrechnung sind diese stattdessen folgendermaßen zu erfassen:
- unbezahlte Abwesenheit (eigentlich die richtige Variante),
- Urlaub oder
- bezahlte Abwesenheit zu Lasten des Arbeitgebers (de facto bekommt der Arbeitnehmer die Fehlstunden geschenkt).
Wir erinnern daran, dass das ärztliche Attest bereits am ersten Krankheitstag ausgestellt werden muss, und nicht rückwirkend (außer bei Hausvisiten).
Für Rückfragen stehen wir jederzeit zu Ihrer Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Kanzlei Psaier Geier Partner

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