|
Sehr geehrter Kunde,
1) Weihnachtsgeschenke
Sachentlohnungen in Form von Geschenken, Einkaufsgutscheinen oder Dienstleistungen sind 2025 bis zu einem Jahreshöchstwert von Euro 2.000,00 (inkl. MwSt.) für Arbeitnehmer mit steuerlich zu Lasten lebenden Kindern von der Einkommenssteuer und den Sozialabgaben befreit. Der Jahreshöchstwert für Arbeitnehmer ohne zu Lasten lebende Familienmitglieder liegt bei Euro 1.000,00.
Werden diese Beträge während des Steuerjahres (01.01.2025 bis 31.12.2025) überschritten, so muss der gesamte Wert den Sozialversicherungsbeiträgen und der Einkommensteuer unterworfen werden (der „Fringe Benefit“ Wert von PKW usw. muss dabei berücksichtigt werden!). Freiwillige Zuwendungen von Geldbeträgen sind hingegen immer im vollen Ausmaß abgaben- und einkommenssteuerpflichtig (Ausnahme: Rückvergütung von Energierechnungen laut unserem Rundschreiben 9/2022 im Anhang).
2) Auszahlung Entlohnungen Dezember
Damit die Arbeitnehmer die Dezember – Entlohnungen dem Steuerjahr 2025 zurechnen können (fließt im CU 2026 für das Steuerjahr 2025 ein), müssen diese vom Arbeitgeber bis spätestens 12.01.2026 ausbezahlt werden (sog. erweitertes Kassaprinzip).
Der Arbeitgeber hingegen kann die Lohnkosten unabhängig davon im laufenden Steuerjahr in Abzug bringen (gemäß Kompetenzprinzip auch bei späterer Bezahlung).
Die Verwalter- und Geschäftsführervergütungen können ebenfalls nur bei Bezahlung innerhalb 12.01.2026 vom Arbeitgeber im Steuerjahr 2025 abgesetzt werden (sog. erweitertes Kassaprinzip).
Achtung: bei den Freiberuflern und Freiberuflersozietäten (ausgenommen sind Freiberufler-GmbHs) gilt das Kassaprinzip, d.h. für die Absetzbarkeit der Kosten und Zuordnung der Einkünfte für das Steuerjahr 2025 müssen die Entlohnungen vom Dezember bis spätestens 31.12.2025 ausbezahlt werden. Wir bitten Sie deshalb, uns die Lohnunterlagen bis spätestens Freitag 19.12.2025 zu übermitteln.
Mit freundlichen Grüßen
Kanzlei Psaier Geier Partner
|
|